Satzung

       
     
   
 

 Turn- und Sportgemeinde 1848 Ober-Ingelheim e.V.

Satzung[1]

1. Abschnitt – Allgemeines

  • 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportgemeinde 1848 Ober-Ingelheim e.V.“ (in Kurzform „TuS 1848“ oder „TuS 1848 Ober-Ingelheim“).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Ingelheim am Rhein und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen eingetragen.

(3) Gerichtsstand ist Bingen. Erfüllungsort ist Ingelheim am Rhein.

  • 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung von sportlichen Aktivitäten und Leistungen durch die Mitglieder des Vereines, insbesondere die Förderung jugendlicher Mitglieder. Der Verein will unter Ausschluss politischer und konfessioneller Betätigung die planmäßige Pflege und Verbreitung der Leibesübungen auf der Grundlage des Amateursportgedankens fördern. Der Verein errichtet und unterhält zu diesem Zweck Sportstätten und -anlagen, hält Trainings- und Übungsstunden ab und führt Wettkampfveranstaltungen durch.

(2) Er besitzt durch Verleihungsurkunde des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz, Darmstadt, vom 11. 5. 1879 Nr. M.d.J. 2536, Corporationsrechte.

(3) Der zum ersten Mal am 18. Januar 1879 stattgefundene Januarball wird seither traditionell durchgeführt und soll weiter fortgeführt werden. Dieser wird mit Vorführungen von Leibesübungen aus den Abteilungen des Vereins mitgestaltet. Der Januarball soll wie bisher dem am 18. Januar am nächsten liegenden Samstag durchgeführt werden. Die Streichung der Bestimmung über den Januarball bedarf nicht die einstimmige Beschlussfassung aller Mitglieder, sondern es genügt die für die normale Satzungsänderung erforderliche Mehrheit.

  • 3 Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden. Als Mitglied der Verbände ist er auch deren Satzungen unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zu befolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten gegebenenfalls vorgesehenen Verträge zu schließen.

(2) Insbesondere ist der Verein Mitglied des Rheinhessischen Turnerbundes und damit des Deutschen Turnerbundes sowie des Sportbundes Rheinhessen und damit des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und des Deutschen Olympischen Sportbundes.

  • 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vorstand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

  • 5 Vereinsfarben und Emblem

Die Vereinsfarben sind schwarz-rot. Das Vereinsemblem ist das Stadtwappen in abgewandelter Form.

  • 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Abschnitt – Mitgliedschaft

  • 7 Mitgliedsartarten und Voraussetzungen der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern

b) jugendlichen Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

(2) Ordentliches Mitglied (Abs. 1 lit. a) kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Satzung des Vereins anerkennt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen (Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) bedarf der Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter.

(2) Jugendliche Mitglieder (Abs. 1 lit. b) sind Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Personen, die sich besonderer Verdienste um den Verein oder den Sport im Allgemeinen erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern (Abs. 1 lit. c) ernannt werden. Zur Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf es eines Beschlusses des Gesamtvorstands. Näheres kann in einer Ehrungsordnung im Rahmen einer Geschäftsordnung geregelt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

(4) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die Mitgliedschaft und Volljährigkeit des Mitglieds voraus.

  • 8 Erwerb der Mitgliedschaft und Aufnahme

(1) Aufnahmeanträge sind in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung unter Angabe des Vornamens, Namens, Geburtsdatums und der Adresse sowie E-Mailadresse an den Vereinsvorstand zu richten. Dem Aufnahmeantrag ist ein SEPA-Lastschriftmandat für den Mitgliedsbeitrag beizufügen.

(2) Gegen eine Ablehnung, die vom Vorstand nicht begründet werden muss, hat der Betroffene die Möglichkeit, bei dem Schlichtungsausschuss Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Ablehnung schriftlich bei dem Vorstand einzulegen, der diesen unverzüglich dem Schlichtungsausschuss unter Abgabenachricht an den Betroffenen weiterzuleiten hat. Der Schlichtungsausschuss entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(3) Der Bewerber erhält nach Zahlung der Aufnahmegebühr und dem 1. Beitrag auf Wunsch die Vereinssatzung. Die Vereinssatzung kann zudem in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Die Aufnahme gilt rückwirkend auf das Datum der Beitrittserklärung als vollzogen.

  • 9 Beitragspflichten und Arbeitsstunden

(1) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren sowie deren Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beitrag ist quartalsweise im Voraus zu entrichten und ist eine Bringschuld.

(2) Die Abteilungsbeiträge und alle weiteren Beiträge für Sportangebote und sonstige Angebote setzt der Gesamtvorstand fest. Der Verein kann verlangen, dass für Mitglieds- und Abteilungsbeiträge ein SEPA-Lastschriftmandat durch das Mitglied erteilt wird.

(3) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag nach Abs. 1 und 2 befreit.

(4) Der Gesamtvorstand kann in Sonderfällen auf Antrag den Mitgliedsbeitrag und sonstige Beiträge für höchstens ein Geschäftsjahr nach billigem Ermessen erlassen, ermäßigen oder bei vorübergehender Abwesenheit des Mitgliedes aussetzen. Näheres regelt die Beitrags- und Arbeitsstundenordnung.

(5) Mitglieder sind im Rahmen ihrer Beitragsleistung dem Verein zudem grundsätzlich zur Erbringung von Dienstleistungen durch Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet. Näheres hierzu regelt der Gesamtvorstand unter Berücksichtigung des Alters, persönlicher und sozialer Umstände und bereits geleisteter Beiträge in der Beitrags- und Arbeitsstundenordnung.

(6) Der Gesamtvorstand ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, Umlagen zu beschließen, die ein Viertel des Jahresbeitrages pro Mitglied nicht übersteigen dürfen. Über höhere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • 10 Weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben berechtigt, an den für sie entsprechenden Übungsstunden und Veranstaltungen des Vereins unter Aufsicht der Übungsleiter oder der Vereinsorgane teilzunehmen und die Einrichtungen zu benutzen.

(2) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Mit Vollendung des 16. Lebensjahrs haben Mitglieder ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, soweit nicht der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen seine – mit dem Aufnahmeantrag als erteilt geltende – Einwilligung hierzu ausdrücklich widerrufen hat.

(3) Jugendliche Mitglieder haben nach Vollendung des 12. Lebensjahrs Stimmrecht in allen Fragen innerhalb ihrer Abteilungen, die Jugendangelegenheiten betreffen. Das Nähere regelt die Vereins-Jugendordnung. Nicht volljährige Mitglieder sind nicht in den Vorstand, geschäftsführenden Gesamtvorstand und Gesamtvorstand wählbar.

(4) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern, die Anlagen und Geräte pfleglich zu behandeln und den Beschlüssen und Anweisungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

(5) Soweit der Verein durch vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Handeln eines Mitgliedes Schaden erleidet, ist ihm der Betreffende zur Schadensersatzleistung verpflichtet.

  • 11 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt (Kündigung) oder Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt ist zum 30.06. bzw. 31.12. des Geschäftsjahres zulässig und ist dem Vorstand spätestens sechs Wochen vor Austrittsdatum schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstands erfolgen, wenn das Mitglied

a) durch sein Verhalten dem Ansehen und den Interessen des Vereins schadet,

b) gegen die Satzungen oder die Beschlüsse des Vereins oder seiner Organe schuldhaft grob verstößt,

c) mit der Zahlung der Monatsbeiträge von drei Monaten in Verzug ist und trotz Aufforderung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Der Zahlungsaufforderung muss ein Hinweis auf einen möglichen Ausschluss beigefügt sein.

Der Ausschluss-Beschluss muss dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb vier Wochen nach Zustellung schriftlich bei dem Schlichtungsausschuss Beschwerde einlegen, welcher endgültig entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(4) Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

  • 12 Maßregeln und Sanktionen

(1) Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:

a) Verwarnungen;

b) Verweise;

c) Sperren für den Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb;

d) Platz- und Hausverbote;

e) Suspendierung von Vereinsämtern;

f) Geldstrafen bis zu 1.000,00 EUR oder

g) Ausschluss aus dem Verein.

(2) Die Anordnung der unter Abs 1 lit. a) bis d) genannten Maßregeln und Sanktionen erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand, die Anordnung der unter Abs 1 lit. e) bis g) genannten Maßregeln und Sanktionen erfolgt durch den Gesamtvorstand.

(3) Entsteht dem Verein durch das Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.

(4) Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach Anordnung der Maßregelung oder Sanktion schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde soll der Schlichtungsausschuss binnen einer Frist von vier Wochen entscheiden. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben und ist endgültig.

3. Abschnitt – Organisation des Vereins und Vereinsorgane

  • 13 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung (§ 14),

b) der Vorstand (§ 16),

c) der geschäftsführende Gesamtvorstand (§ 17),

d) der Gesamtvorstand (§ 18),

e) die Kassenprüfer (§ 19) und

f) der Schlichtungsausschuss (§ 20).

Die Mitglieder dieser Organe arbeiten ehrenamtlich.

  • 14 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) In jedem Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Sie ist im ersten Kalendervierteljahr vom Vorstand einzuberufen.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte folgende regelmäßigen Tagesordnungspunkte behandeln:

a) Tätigkeitsbericht des Vorstandes,

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,

c) Entlastung der Mitglieder des Vorstands, geschäftsführenden Gesamtvorstands und Gesamtvorstands,

d) Neuwahlen und

e) Verschiedenes.

(4) Zu jeder Mitgliederversammlung muss der Vorstand die Mitglieder des Vereins mindestens zwei Wochen vor Durchführung durch Aushang in der Vereinsturnhalle einladen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Anträge zur Versammlung müssen acht Tage vor dem Versammlungstermin dem 1. Vorsitzenden schriftlich zugegangen sein. Verspätete Anträge können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zugelassen und behandelt werden. Gegenstand der Beschlüsse können jedoch nur Punkte der Tagesordnung sein und die fristgerecht eingereichten Ergänzungsanträge.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Beschluss des Gesamtvorstands, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder

b) wenn sie von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt werden.

(6) Über die Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, in die der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder dem Sitzungsführer und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes oder des Gesamtvorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an diese Organe beschließen. Vorstand und Gesamtvorstand können ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

 

  • 15 Beschlüsse und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) Genehmigung des Jahresabschlusses,

b) die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes, des geschäftsführenden Gesamtvorstands und des Gesamtvorstands,

c) die Wahl und vorzeitige Abberufung der Mitglieder gemäß lit. b – mit Ausnahme des Jugendwarts,

d) die Wahl der Kassenprüfer,

e) die Wahl der Mitglieder des Schlichtungsausschusses,

f) die Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen, mit Ausnahme der Abteilungsbeiträge nach § 22 Abs. 3,

g) den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundvermögen,

h) Satzungsänderungen,

i) Anträge des Vorstands, geschäftsführenden Gesamtvorstands und Gesamtvorstands und der Mitglieder, soweit sie der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen und

j) die Auflösung des Vereins.

(2) Beschlüsse über

a) den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern,

b) einer Änderung der Satzung und

c) die Auflösung des Vereins

bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder nach § 33 Abs. 1 BGB. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Siehe zu Nr. b) und c) zudem § 28.

(3) Die Mitglieder des Vorstands, des geschäftsführenden Gesamtvorstands und des Gesamtvorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist. Die Besetzung dieser Positionen setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand, im geschäftsführenden Gesamtvorstand und im Gesamtvorstand.

(4) Die Wahl folgender Positionen findet in geraden Kalenderjahren statt:

1. Vorsitzender

1. Wirtschaftsführer

2. Beisitzer

Archivar

Protokollant

Sportwart

Veranstaltungswart

Wanderwart

In ungeraden Kalenderjahren werden folgende Positionen gewählt:

2. Vorsitzender

2. Wirtschaftsführer

Oberturnwart

1. Beisitzer

3. Beisitzer

Frauenwart

Pressewart

Zeugwart

In ungeraden Kalenderjahren oder nach einer außerturnusmäßigen Wahl bei Vakanz wird zudem der Jugendwart von der Mitgliederversammlung nach § 21 Abs. 3 bestätigt.

(5) Bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung kann die Mitgliederversammlung die Bestellung zum Mitglied des Vorstands, des geschäftsführenden Gesamtvorstands oder Gesamtvorstands vorzeitig widerrufen.

  • 16 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern. Diese sind der erste Vorsitzende und zweite Vorsitzende.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt bis zur satzungsmäßigen Bestellung eines neuen Vorstands. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird der Nachfolger kommissarisch vom geschäftsführenden Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzelvertretungsberechtigt vertreten. Die Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegenüber Dritten unbeschränkt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins; er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Regelungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung samt Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten, soweit keine Dringlichkeit dagegen spricht, die Meinung des geschäftsführenden Gesamtvorstands oder des Gesamtvorstands einzuholen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse schriftlich, per E-Mail, elektronisch oder ausnahmsweise fernmündlich.

(6) Der Vorstand sowie alle Mitglieder und Organe üben ihre Tätigkeiten im Allgemeinen ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können diese Tätigkeiten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Aufwandsentschädigung (Ehrenamtsfreibetrag) nach § 3 Nr. 26a EStG entschädigt werden. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(7) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann nach Beschluss des Vorstands ein hauptamtlicher Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter angestellt werden.

  • 17 Geschäftsführender Gesamtvorstand

Der geschäftsführende Gesamtvorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des Vorstands,

b) dem 1. Wirtschaftsführer,

c) dem Oberturnwart,

d) dem 1. Beisitzer und

e) dem 2. Beisitzer.

Der geschäftsführende Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Gesamtvorstands wird der Nachfolger kommissarisch vom Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt.

Die Aufgaben des geschäftsführenden Gesamtvorstands sind insbesondere die kurzfristige Unterstützung und Beratung des Vorstands zur Umsetzung dringlicher Geschäfte. Die Aufgaben sind zudem näher in der Geschäftsordnung geregelt.

Über die Sitzungen des geschäftsführenden Gesamtvorstands ist eine Niederschrift zu führen, in die der wesentliche Verlauf und die Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder dem Sitzungsführer zu unterzeichnen.

  • 18 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

a) den Mitgliedern des Vorstands,

b) den Mitgliedern des geschäftsführenden Gesamtvorstands, sowie

c) dem 2. Wirtschaftsführer,

d) dem 3. Beisitzer,

e) dem Archivar,

f) dem Frauenwart,

g) dem Pressewart,

h) dem Protokollanten,

i) dem Sportwart,

j) dem Veranstaltungswart

k) dem Wanderwart,

l) dem Zeugwart,

m) dem Jugendwart.

(2) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands wird der Nachfolger kommissarisch von den weiteren Mitgliedern des Gesamtvorstands bis zur nächsten Mitgliederversammlung eingesetzt.

(3) Der Gesamtvorstand ist für Maßnahmen wie folgt zuständig:

a) Zulassung, Auflösung und Erlass von Richtlinien für Abteilungen,

b) Entgegennahme von Rechenschaftsberichten von Abteilungen,

c) Einrichtung und Abberufung von ständigen Ausschüssen, Ausschüssen auf Zeit, Benennung der personellen Besetzung von Ausschüssen, Aufgabenstellung für Ausschüsse,

d) Festsetzung Geschäftsordnungen und ggf. Abteilungsordnungen,

e) Koordinierung des Übungs- und Wettkampfbetriebs und der Veranstaltungen,

f) Wahrnehmung von Berichts- und Informationspflichten gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung.

Weiter ist der Gesamtvorstand für die ihm in dieser Satzung an anderer Stelle zugewiesenen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte zuständig. Zudem entscheidet über alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fälle der Gesamtvorstand. Gegen diese Beschlüsse findet ein Rechtsmittel nicht statt.

(4) Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in seinen Sitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich.

(5) Der Gesamtvorstand ist mindestens viermal jährlich einzuberufen. Im Übrigen wird er nach Ermessen des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Gesamtvorstands einberufen, so oft dies nötig erscheint.

(6) Die Sitzungen des Gesamtvorstands leitet der erste Vorsitzende bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, soweit bestellt der Geschäftsführer, im Übrigen das älteste Mitglied des Gesamtvorstands. In den beiden letztgenannten Fällen, wäre der Gesamtvorstand nicht beschlussfähig (siehe Abs. 7).

(7) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Gesamtvorstands anwesend sind, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied.

(8) Zur Beschlussfassung genügt einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied des Gesamtvorstands hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit des Sitzungsleiters, es sei denn, die Sitzung wird vom Geschäftsführer geleitet. Ein Beschluss kann auf schriftlichem oder elektronischem Weg gefasst werden, wenn sich kein Mitglied des Gesamtvorstands auf dem gleichen Weg, wie der Beschluss gefasst werden soll, gegen das jeweilige Verfahren ausspricht. Der Beschluss selbst muss nicht einstimmig sein.

(9) Die Beschlüsse und Sitzungen des Gesamtvorstands sind zu protokollieren und bei Grundsatzbeschlüssen entsprechend in die Geschäftsordnung einzuführen. Sie sind vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung des Gesamtvorstands, die Namen der Teilnehmer, den Inhalt der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

(10) Der Oberturnwart informiert den Gesamtvorstand über den gesamten Übungs- und Wettkampfbetrieb. Er koordiniert die Veranstaltungen aller Abteilungen gemeinsam mit dem Sportwart und kann bestimmte Aufgaben an die Abteilungen delegieren.

(11) Im Dezember eines jeden Jahres ist von dem 1. und 2. Wirtschaftsführer eine Inventur und eine Bestandsaufnahme des Wirtschaftsbetriebes durchzuführen.

(12) Der Gesamtvorstand kann zur Organisation des Vereinslebens im Einvernehmen mit dieser Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Im Rahmen der Geschäftsordnung den einzelnen Amtsträgern Wirkungsbereiche zuweisen, in denen sie mit Unterstützung der Geschäftsstelle des Vereins für den Verein tätig sind.

  • 19 Kassenprüfer und Prüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt drei Kassenprüfer. Ein Prüfer wird für die Dauer von zwei Jahren in geraden Kalenderjahren gewählt und zwei Prüfer für die Dauer von zwei Jahren in ungeraden Kalenderjahren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ohne Unterbrechung ist nur einmal möglich.

(2) Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Prüfungsergebnis und stellen (ggf.) Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Sie sind verpflichtet, alle besonderen Wahrnehmungen und Mängel, die sich bei der Prüfung ergeben haben, anzuzeigen. Bei Durchführung der Prüfung sind sie unabhängig und keinen Weisungen unterworfen und haben das Recht der jederzeitigen Kontrolle aller Geschäftsvorgänge.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihnen jede gewünschte Auskunft zu erteilen.

  • 20 Schlichtungsausschuss

(1) Sofern erhebliche Meinungsverschiedenheiten in Vereinsangelegenheiten nicht anderweitig beigelegt werden können, steht es dem Betroffenen zu, sein Begehren dem Schlichtungsausschuss vorzutragen, dessen Entscheidung endgültig ist.

(2) Die streitenden Parteien sind verpflichtet, sich dem Spruch zu unterwerfen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt alle vier Jahre die fünf Ausschussmitglieder, die bis auf ein Mitglied vom geschäftsführenden Gesamtvorstand kein Amt im Vorstand oder in anderen Ausschüssen innehaben dürfen. Bei vorzeitigem Ausscheiden wählt die nächste Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied.

(4) Der Schlichtungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer, der über den Verlauf und den Beschluss eine Niederschrift anzufertigen hat.

  • 21 Vereinsjugend

(1) Die Mitgliederversammlung kann der Jugend des Vereins das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins, insbesondere der Vereins-Jugendordnung, einräumen.

(2) Soweit diese Gestattung erfolgt, gibt sich die Jugend des Vereins eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Gesamtvorstands bedarf.

(3) Die Jugendversammlung wählt in jedem ungeraden Kalenderjahr für zwei Jahre einen Jugendwart. Dieser wird von der Mitgliederversammlung in seinem Amt bestätigt. Alles Weitere bestimmt die Jugendordnung.

  • 22 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Es können im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstands neue Abteilungen gegründet werden. Die Abteilungen haben das Recht auf Eigenständigkeit und verantwortungsvolle Eigeninitiative, soweit dies nicht gegen die Interessen, Satzungen oder das Vereinsrecht verstößt.

(2) Jede Abteilung kann beim Gesamtvorstand den Beitritt des Vereins zu dem jeweiligen Fachverband beantragen.

(3) Die Abteilungen können sich eine eigene Abteilungsordnung geben und im Bedarfsfalle eine besondere Abteilungsumlage (über den Abteilungsbeitrag hinaus) erheben, die vom Verein verwaltet wird. Der Gesamtvorstand hat dazu seine Zustimmung zu geben.

  • 23 Ausschüsse

(1) Zu seiner Beratung und Unterstützung kann auf Vorschlag des Gesamtvorstands der Vorstand Ausschüsse aus sachverständigen Mitgliedern, oder – soweit es die Situation erfordert – Nichtmitgliedern, einsetzen.

(2) Die jeweilige Zusammensetzung der Ausschüsse ergibt sich aus ihrer Aufgabenstellung.

(3) Den Vorsitz führt in der Regel das zuständige Mitglied des Gesamtvorstands.

  • 24 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand setzt mit Zustimmung des Gesamtvorstands für Organisation und Leitung der Vereinsarbeit nach § 16 Abs. 7 einen Geschäftsführer ein.

(2) Der Vorstand bestimmt die Aufgaben des Geschäftsführers. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Wahrnehmung der Kassengeschäfte, Abwicklung des Zahlungsverkehrs, Führen der erforderlichen Unterlagen, Erstellung des Jahresabschlusses, des Haushaltsplanes und der Steuererklärung, Überwachung des ordnungsgemäßen Einganges der Mitgliederbeiträge, Umlagen und Gebühren, verantwortlich für den Schriftverkehr. Weitere Aufgaben können dem Geschäftsführer vom Vorstand zugewiesen werden. Soweit weitere Mitarbeiter angestellt wurden, obliegt dem Geschäftsführer die Mitarbeiterführung und -verantwortung. Der Geschäftsführer kann vorstehende Aufgaben an weitere Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Vereins delegieren. Ihm obliegt die Kontrolle der korrekten Ausführung, der ihm vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben.

(3) Der Geschäftsführer ist weisungsberechtigt gegenüber allen Mitgliedern, soweit deren Rechte aus der Satzung nicht berührt werden. Weisungsberechtigt gegenüber dem Geschäftsführer sind die Mitglieder des Vorstands.

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

  • 25 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Mitglied insbesondere die folgenden Rechte: Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Übungsleitern und Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Gesamtvorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

  • 26 Haftungsausschluss

Für die den Mitgliedern aus dem Spiel- und Sportbetrieb, sowie bei geselligen Veranstaltungen entstehenden Körper- und Sachschäden oder Vermögensverluste auf fremden oder eigenen Sportstätten und in Baulichkeiten, haftet der Verein nicht, dies gilt insbesondere bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Jedes Mitglied ist jedoch im Rahmen einer über den Sportbund Rheinhessen bei der Versicherungsgesellschaft abgeschlossenen Sportunfall- und Haftpflichtversicherung versichert. Das nähere hierzu regeln die Versicherungsbedingungen.

  • 27 Auflösung des Vereins

(1) Ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so kann durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder seine Auflösung beschlossen werden. Die Abstimmung über die Auflösung erfolgt schriftlich und geheim. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder sonst seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks oder steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ingelheim, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports und zu gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

(3) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen.

  • 28 Satzungsänderungen

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Zweckänderung oder Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Zweckänderungen und Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet.

(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  • 29 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins und seiner Abteilungen, kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitrags- und Arbeitsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Vereins-Jugendordnung, Ordnungen wie eine Wahl- und Abstimmungsordnung, oder Abteilungsordnungen geben. Diese Ordnungen, sind nicht Bestandteil der Satzung. Die Etablierung der Ordnungen und deren Inhalte obliegen dem Gesamtvorstand unter Beachtung der Grenzen dieser Satzung. Die Satzung wird durch die Ordnungen ausgestaltet.

 

[1] In dieser Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keinerlei Wertung. Der Verein erklärt ausdrücklich, alle Geschlechter gleich zu behandeln.

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